16. Verfahrenskosten 16.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Schuldspruchs sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’600.00 vollumfänglich der Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 16.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).