Die Landesverweisung ist daher für die Dauer von fünf Jahren auszusprechen. Auf die Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS) ist, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, im 23 vorliegenden Fall zu verzichten, zumal eine Verurteilung wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB nicht mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl. pag. 371, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). VI. Kosten und Entschädigung