Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt mangels Vorliegens eines schweren persönlichen Härtefalls (Urteil des Bundesgerichts 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.8). Die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung auf fünf Jahre ist nicht zu beanstanden. Auch für die Kammer sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, vom gesetzlichen Minimum abzuweichen. Aufgrund des hier zu beachtenden Verschlechterungsverbots wäre dies ohnehin gar nicht möglich. Die Landesverweisung ist daher für die Dauer von fünf Jahren auszusprechen.