Zuletzt arbeitete die Beschuldigte als Gärtnerin in H.________ (pag. 8). Weiter leben nach wie vor enge Verwandte der Beschuldigten in H.________, so unter anderem ihre Mutter, ihr Stiefvater und ihre Stiefmutter (pag. 319, Z. 30 ff.) sowie ihr Bruder (pag. 72). Eine Landesverweisung bedeutet für die betroffene Person zweifelsohne eine persönliche Härte. Verlangt wird jedoch eine aussergewöhnliche Härte, d.h. eine Situation, die auch angesichts der sonst schon schweren Lage noch als besonders hart ins Auge springt – mithin einen «Ausnahmefall» unter den Härtefällen darstellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3 f.).