Dass sich dies im Laufe des oberinstanzlichen Verfahrens bis zu ihrer Ausreise im November 2020 geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte Schwierigkeiten haben sollte, sich im Heimatland wieder einzugliedern, sind für die Kammer keine auszumachen. Die Beschuldigte verbrachte den grössten Teil ihres Lebens in H.________ und ist auch heute wieder dorthin zurückgekehrt. Sie verfügt über einen schulischen sowie universitären Abschluss (________) und auch über eine weitere Ausbildung in ________ (pag. 7). Zuletzt arbeitete die Beschuldigte als Gärtnerin in H.______