Die Beschuldigte äusserte sich im Laufe des Verfahrens auch dahingehend, in Erfahrung bringen zu wollen, wo sie sich sonst noch freiwillig für andere örtliche Anliegen einsetzen kann (pag. 192). Diese Bemühungen der Beschuldigten sind begrüssenswert, reichen jedoch noch nicht aus, um von einer besonders gefestigten sozialen Integration sprechen zu können. In beruflicher Hinsicht war die Beschuldigte bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung am 6. August 2020 nicht eingebunden (pag. 319, Z. 21 f.). Dass sich dies im Laufe des oberinstanzlichen Verfahrens bis zu ihrer Ausreise im November 2020 geändert hätte, ist nicht ersichtlich.