Besonderheiten hinsichtlich der sozialen bzw. beruflichen Integration der Beschuldigten in der Schweiz, die für einen Härtefall sprechen würden, sind ebenfalls keine ersichtlich. Den amtlichen Akten ist zwar zu entnehmen, dass die Beschuldigte unter anderem im Herbst 2018 einen Deutschkurs absolvierte und an ihrem Wohnort in der Schweiz, mithin in C.________, auf freiwilliger Basis im M.________ (Verein) tätig war. Die Beschuldigte äusserte sich im Laufe des Verfahrens auch dahingehend, in Erfahrung bringen zu wollen, wo sie sich sonst noch freiwillig für andere örtliche Anliegen einsetzen kann (pag.