Nachfolgend gilt es auch von der Kammer zu prüfen, ob die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen (sog. Härtefall, Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte reiste am 21. August 2017 in die Schweiz ein und stellte ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Konkubinatspartner bzw. heutigen Ehemann E.________. Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 8. Juni 2018 ab- und die Beschuldigte aus der Schweiz weggewiesen (pag.