21 Die Beschuldigte ist ________ Staatsangehörige. Mit dem Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB liegt eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB vor, welche in der Regel eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht. Nachfolgend gilt es auch von der Kammer zu prüfen, ob die privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung überwiegen (sog. Härtefall, Art. 66a Abs. 2 StGB).