Auch nach Ansicht der Kammer ist die Geldstrafe vorliegend bedingt auszusprechen, zumal die Beschuldigte nach wie vor nicht vorbestraft ist und ihr daher ohne weiteres eine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die von der Vorinstanz festgesetzte Probezeit auf zwei Jahre; diese ist zu bestätigen.