Es verbleibt damit bei einem Tagessatz in der Höhe von CHF 10.00. Die Geldstrafe beläuft sich demnach auf 60 Tagessätze à CHF 10.00, ausmachend CHF 600.00. Was den Vollzug der Geldstrafe anbelangt, kann – nicht zuletzt auch aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots – integral auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 362 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch nach Ansicht der Kammer ist die Geldstrafe vorliegend bedingt auszusprechen, zumal die Beschuldigte nach wie vor nicht vorbestraft ist und ihr daher ohne weiteres eine günstige Prognose im Sinne von Art.