Davon ausgenommen ist grundsätzlich die Höhe des Tagessatzes, welcher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets anhand der aktuellen finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person festzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018, E. 5). Den amtlichen Akten sind indessen keine Hinweise zu entnehmen, wonach sich die finanzielle Situation der Beschuldigten gebessert hätte. Es verbleibt damit bei einem Tagessatz in der Höhe von CHF 10.00.