Wie eingangs unter Ziff. 6 erwähnt, ist die Kammer aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten bzw. des Verzichts der Generalstaatsanwaltschaft, Anschlussberufung oder eigenständige Berufung zu erheben, an das Verschlechterungsverbot gebunden. Davon ausgenommen ist grundsätzlich die Höhe des Tagessatzes, welcher gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stets anhand der aktuellen finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person festzusetzen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018, E. 5).