15. Tagessatzhöhe und Vollzug Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters bzw. der Täterin im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens 3'000.00. Ausnahmsweise, wenn es die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters gebieten, kann der Tagessatz bis auf CHF 10.00 gesenkt werden.