Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht auszumachen; eine solche ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auch nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch die Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus, womit es bei einer Strafe von 60 Strafeinheiten verbleibt. 14. Konkretes Strafmass