Seit dem 29. August 2018 ist sie mit E.________ verheiratet und lebte bis zu ihrer Ausreise aus der Schweiz am 29. November 2020 mit ihm sowie dessen Tochter gemeinsam in einer Wohnung. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind vorliegend neutral zu gewichten. Die Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren korrekt und anständig, was von ihr allerdings erwartet werden darf. Nachdem die Beschuldigte vom Sozialdienst aufgefordert wurde, sämtliche Belege und Auszüge ihrer Konten einzureichen, kam sie ihrer Pflicht sofort nach, was zu begrüssen ist; die Beschuldigte zeigte sich insofern kooperativ.