13. Täterkomponenten Auch für die Täterkomponenten kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 361 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Vorleben der Beschuldigten gibt zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass. Sie wuchs als eines von drei Kindern in H.________ auf (pag. 61, Z. 39). Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben die Matura (allenfalls die Berufsmatura) und besuchte im Anschluss die Universität. Als erlernten Beruf gab die Beschuldigte ______