Auf der Seite des subjektiven Tatverschuldens sind keine achtenswerten Beweggründe auszumachen. Das Verhalten der Beschuldigten war tatbestandsmässig, ging jedoch nicht darüber hinaus. Die Beschuldigte handelte, was die Bereicherungsabsicht anbelangt, lediglich mit Eventualabsicht, was strafmindernd zu 19 berücksichtigen ist. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Tat zweifelsohne vermeidbar gewesen wäre, indem die Beschuldigte beim Sozialdienst einfach nachgefragt hätte. Das Tatverschulden wiegt insgesamt gerade noch leicht.