Dies ergibt monatlich einen Betrag von immerhin rund CHF 1'700.00, der der Beschuldigten zusätzlich zur Verfügung stand. Nicht zu verkennen ist demgegenüber, dass die Beschuldigte abgesehen vom Verschweigen des Vermögens bei F.________ (Investmentfond) sowie der fünf Transaktionen auf das Konto der G.________ (Bank) keine weiteren Täuschungshandlungen vornahm, also z.B. keine gefälschten Urkunden einreichte. Das objektive Tatverschulden kann mit Blick auf den Strafrahmen gerade noch als leicht bezeichnet werden. Auf der Seite des subjektiven Tatverschuldens sind keine achtenswerten Beweggründe auszumachen.