12. Tatkomponenten Was das objektive Tatverschulden anbelangt, kann vorab auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 359 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der analoge Beizug einer Strafe, die die VBRS-Richtlinien bei einem einfachen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB vorsehen, ist nicht zu beanstanden. Die Höhe der unrechtmässig bezogenen Leistungen liegt vorliegend bei rund CHF 15'300.00 und verteilt sich über einen Zeitraum von neun Monaten. Dies ergibt monatlich einen Betrag von immerhin rund CHF 1'700.00, der der Beschuldigten zusätzlich zur Verfügung stand.