148a Abs. 1 StGB wird der unrechtmässige Bezug von Sozialhilfe mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Es sind keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen; die Strafe ist demnach innerhalb dieses Rahmens festzusetzen. Was die Wahl der Strafart anbelangt, so kann bereits vorweggenommen werden, dass auch die Kammer die Geldstrafe als die angemessene Strafart erachtet (vgl. pag. 359, S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Anderweitig zu entscheiden hiesse im Übrigen, dem Verschlechterungsverbot zuwiderzulaufen (vgl. Ziff. 6 hiervor).