Von diesen Überweisungen gab sie indes keine Einzige gegenüber dem Sozialdienst an. Von einem geringen Verschulden und einer äusserst geringen kriminellen Energie kann damit nicht gesprochen werden; der leichte Fall ist vorliegend zu verneinen. Die Beschuldigte hat sich damit im Ergebnis des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen nach Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. 18 IV. Strafzumessung