Dennoch ist nicht zu verkennen, dass die Beschuldigte anlässlich des Gesprächs vom 22. Oktober 2018 trotz gezielter Nachfrage nach vorhandenen Bankkonten nichts von ihrem Konto bei F.________ (Investmentfond) erzählte und in dieser Hinsicht – obwohl sie sich nicht sicher war, ob auch dies zu deklarieren wäre – auch keine Nachfragen tätigte. Weiter ist auch nicht zu verkennen, dass sich die Beschuldigte während eines Zeitraums von rund neun Monaten und in sehr regelmässigen Abständen Geld vom Konto bei F.________ (Investmentfond) auf ihr Konto bei der G.________ (Bank) überweisen liess. Von diesen Überweisungen gab sie indes keine Einzige gegenüber dem Sozialdienst an.