Zwar trifft zu, dass die Beschuldigte weder gefälschte Urkunden zur Täuschung einreichte noch weitere Verschleierungshandlungen vornahm und sie zumindest in dieser Hinsicht nicht eine erheblich kriminelle Energie offenbarte. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass die Beschuldigte anlässlich des Gesprächs vom 22. Oktober 2018 trotz gezielter Nachfrage nach vorhandenen Bankkonten nichts von ihrem Konto bei F.________ (Investmentfond) erzählte und in dieser Hinsicht – obwohl sie sich nicht sicher war, ob auch dies zu deklarieren wäre – auch keine Nachfragen tätigte.