Ebenfalls nicht ersichtlich sind zudem nachvollziehbare Beweggründe oder Ziele der Beschuldigten, die die Annahme eines leichten Falls rechtfertigen würden. Zwar trifft zu, dass die Beschuldigte weder gefälschte Urkunden zur Täuschung einreichte noch weitere Verschleierungshandlungen vornahm und sie zumindest in dieser Hinsicht nicht eine erheblich kriminelle Energie offenbarte.