148a Abs. 2 StGB. Vorliegend beträgt der Deliktsbetrag rund CHF 15'300.00, welcher die Erheblichkeitsschwelle eines leichten Falles weit überschreitet. Auch die Deliktsdauer von rund neun Monaten (1. Oktober 2018 bis 30. Juni 2019) ist nicht unerheblich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1030 vom 30. November 2020, E. 1.2). Ebenfalls nicht ersichtlich sind zudem nachvollziehbare Beweggründe oder Ziele der Beschuldigten, die die Annahme eines leichten Falls rechtfertigen würden.