148a StGB; BBl 2013 6039). Die Vorinstanz erwog zur Frage des leichten Falles, der Deliktsbetrag belaufe sich vorliegend auf CHF 15'310.50 und liege damit deutlich über der empfohlenen Schwelle für leichte Fälle von bis zu CHF 3'000.00. Die Beschuldigte habe zudem nicht nur das Konto bei F.________ (Investmentfond) nicht angegeben, sondern auch die fünf Gutschriften über eine Dauer von ca. acht Monaten dem Sozialdienst verschwiegen, weshalb nicht mehr von einer geringen kriminellen Energie auszugehen sei. Sie verneinte im Ergebnis den leichten Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB.