dies hat sie indessen nicht getan. Es ist denn auch nicht davon auszugehen, dass eine Nachfrage aufgrund ihrer fehlenden Deutschkenntnisse ausgeblieben ist, zumal die englische Sprache weit verbreitet ist und eine Klärung der diesbezüglichen Frage problemlos hätte stattfinden können. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend, handelte die Beschuldigte die Bereicherungsabsicht betreffend somit zumindest mit Eventualabsicht. Die Beschuldigte erfüllt im Ergebnis den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB. 10.3 Prüfung des leichten Falles gemäss Art.