Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Beschuldigte auch zu keiner Zeit – insbesondere anlässlich des Gesprächs vom 22. Oktober 2018 – Anstalten dazu machte, bei den Mitarbeitenden des Sozialdienstes nachzufragen, ob es sich dabei um Vermögen handelt, welches zu deklarieren wäre oder nicht. Mit anderen Worten wäre es der Beschuldigten jederzeit möglich gewesen, bestehende Unklarheiten durch eine simple Nachfrage zu klären; dies hat sie indessen nicht getan.