Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, erfolgte die erste Gutschrift vom Konto bei F.________ (Investmentfond) auf das Konto der G.________ (Bank) am 30. Oktober 2018. Gemäss eigenen Angaben der Beschuldigten dauerte die Bearbeitung eines Transaktionsauftrages bis zu einem Monat. Die Beschuldigte musste somit bereits vor dem 22. Oktober 2018, mithin vor der Unterzeichnung des Anmeldeformulars für die Sozialhilfe, die erste Überweisung getätigt bzw. in Auftrag gegeben haben. Ihre Aussage, wonach sie geglaubt habe, keinen Zugang zum Konto zu haben, überzeugt damit nicht. Sie verschwieg ihr Vermögen bei F.______