Zwar gab sie anlässlich ihrer Einvernahme sowohl bei der Polizei als auch während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, gedacht zu haben, es gehe lediglich um das verfügbare Einkommen, welches deklariert werden müsse. Wie die vorangegangene Beweiswürdigung jedoch zeigte, hätte die Beschuldigte wissen müssen, dass es nicht nur um aktuelles Einkommen, sondern auch um vorhandenes Vermögen ging, 16 welches deklariert werden musste. Wie von der Vorinstanz zu Recht ausgeführt, erfolgte die erste Gutschrift vom Konto bei F.___