356, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte handelte zudem wissentlich und willentlich. Zwar gab sie anlässlich ihrer Einvernahme sowohl bei der Polizei als auch während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, gedacht zu haben, es gehe lediglich um das verfügbare Einkommen, welches deklariert werden müsse.