Im Umfang dieser fünf Transaktionen hätte die Beschuldigte keinen Anspruch auf Sozialhilfegelder gehabt, weshalb dem Sozialdienst entsprechend ein Vermögensschaden in derselben Höhe entstanden ist. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwog, ist der Motivationszusammenhang zwischen der unvollständigen Auskunft der Beschuldigten sowie dem Irrtum und dem Vermögensschaden beim Sozialdienst gegeben, zahlte Letzterer der Beschuldigten doch aufgrund der Annahme, diese verfüge über kein Vermögen, zu viel Sozialgelder aus (pag. 356, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).