Dadurch kam die Beschuldigte ihrer Pflicht, gegenüber dem Sozialdienst vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben, nicht nach und versetzte diesen, was ihre finanzielle Situation anbelangt, in einen Irrtum. Im Umfang dieser fünf Transaktionen hätte die Beschuldigte keinen Anspruch auf Sozialhilfegelder gehabt, weshalb dem Sozialdienst entsprechend ein Vermögensschaden in derselben Höhe entstanden ist.