10.2 Objektiver und subjektiver Tatbestand Für die rechtliche Würdigung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 356 ff., S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dem in vorangegangener Ziff. 8.3.4 beweismässig erstellten Sachverhalt folgend, gab die Beschuldigte anlässlich des Gesprächs vom 22. Oktober 2018 ihr Vermögen von USD 14'026.62 bei F.________ (Investmentfond) nicht an.