49 StGB). Zur Beantwortung der Frage, ob eine Einzel- oder Gesamtbetrachtung der Handlungen angebracht ist, ist ferner die Bestimmung von Art. 148a StGB auszulegen. Der Botschaft ist zur Frage der Einzel- oder Gesamtbetrachtung nichts Einschlägiges zu entnehmen. Für die Beurteilung, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, sind gemäss Botschaft allerdings sämtliche Elemente zu beachten, die das Verschulden des Täters herabsetzen können (BBl 2013 6039). Dies spricht eher für eine Gesamtbetrachtung.