DONATSCH/TAG sprechen von einer natürlichen Handlungseinheit bzw. einem Einheitsdelikt, wenn die Handlungen gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut – bzw. bei Rechtsgütern individueller Natur jedenfalls gegen denselben Rechtsgutträger – gerichtet sind, auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl. 2013, N. 412 f., kritisch insbesondere zur Definition des Bundesgerichts: ACKERMANN, a.a.O., N. 45 ff. zu Art. 49 StGB).