Eine natürliche Handlungseinheit ist gemäss Bundesgericht ausgeschlossen, wenn zwischen den einzelnen Handlungen ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5.). DONATSCH/TAG sprechen von einer natürlichen Handlungseinheit bzw. einem Einheitsdelikt, wenn die Handlungen gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut – bzw. bei Rechtsgütern individueller Natur jedenfalls gegen denselben Rechtsgutträger – gerichtet sind, auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (DONATSCH/TAG, Strafrecht I – Verbrechenslehre, 9. Aufl.