148a Abs. 2 StGB zu bejahen ist, nicht zuletzt aufgrund der in der Anklageschrift vorgeworfenen Mehrfachbegehung, ist vorgängig zu klären, ob die Handlungen der Beschuldigten – mithin das Verschweigen des Vermögens sowie die mehrfachen Transaktionen vom Konto bei F.________ (Investmentfond) auf das Konto der G.________ (Bank) – je als eine Einzelhandlung oder als eine «natürliche Handlungseinheit» zu betrachten sind.