118 IV 32 E. 2a S. 34; Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2011 vom 14. Mai 2012, E. 15.1). 10. Subsumtion 10.1 Einzel- oder Gesamtbetrachtung der Handlungen Insbesondere für die Frage, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu bejahen ist, nicht zuletzt aufgrund der in der Anklageschrift vorgeworfenen Mehrfachbegehung, ist vorgängig zu klären, ob die Handlungen der Beschuldigten – mithin das Verschweigen des Vermögens sowie die mehrfachen Transaktionen vom Konto bei F.________ (Investmentfond) auf das Konto der G.___