148a StGB keine Arglist voraus, das täuschende Verhalten muss jedoch, analog dem Betrug, einen Irrtum auslösen oder einen bereits bestehenden bestärken. Der Tatbestand kann nur vorsätzlich erfüllt werden (Art. 12 Abs. 1 StGB e contrario). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Gemäss FIOLKA/VETTERLI (Die Landesverweisung nach Art.