Aufgrund ihres Vermögens bei F.________ (Investmentfond) hätte die Beschuldigte keinen Anspruch auf Unterstützung gehabt. Die Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich, indem sie davon ausging, dieses Vermögen nicht angeben zu müssen. Ebenfalls handelte sie in Bereicherungsabsicht. Der Deliktsbetrag entspricht dem überwiesenen Vermögen und beläuft sich somit auf rund CHF 15'300.00. III. Rechtliche Würdigung