Diese Transaktionen verschwieg die Beschuldigte ebenfalls gegenüber dem Sozialdienst. Die Beschuldigte unterliess es, den Sozialdienst über ihr vorhandenes Vermögen sowie ihre Überweisungen zu informieren, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Mit ihrem Verhalten, mithin dem Verschweigen ihres Vermögens bei F.________ (Investmentfond) sowie dem Verschweigen der fünf Transaktionen, bewirkte die Beschuldigte, dass der Sozialdienst fälschlicherweise davon ausging, diese verfüge weder über Einkommen noch über ausreichend Vermögen, und zahlte ihr deshalb unrechtmässig Sozialhilfegelder aus. Aufgrund ihres Vermögens bei F.___