ihr ist entsprechend kein Vermögensfreibetrag zu gewähren. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bei Annahme eines Deliktsbetrags in der Höhe von rund CHF 15'300.00 keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ersichtlich ist (die Anklageschrift enthält einen Deliktsbetrag von CHF 11'577.50). Bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurde den Parteien mitgeteilt, das Gericht gehe nach Kontaktaufnahme mit dem Sozialdienst von einem Deliktsbetrag in der Höhe von CHF 15'310.05 (recte: CHF 15'310.50) aus, wogegen die Parteien keine Einwände erhoben. Dem Anklageprinzip wurde damit genügend Rechnung getragen (pag.