___ und hätte entsprechend keinen Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfe gehabt. Im Übrigen ist der Beschuldigten entgegen der Ansicht der Verteidigung kein Vermögensfreibetrag in der Höhe von CHF 4'000.00 zu gewähren (vgl. pag. 421 f., S. 5 f. der Berufungsbegründung). Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführte, wurde die Beschuldigte in das Sozialhilfebudget ihres Ehemannes, welcher bereits seit 2009 Sozialhilfe bezogen hatte, aufgenommen; sie wurde mit anderen Worten 12 in eine bereits laufende Unterstützung integriert.