Was den Deliktsbetrag anbelangt, so kann integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Beschuldigte tätigte in der Zeit vom 30. Oktober 2018 bis am 1. Mai 2019 Überweisungen in der Höhe von USD 4'000.00, USD 1'100.00, USD 6'910.50, USD 1'800.00 und USD 1'500.00. Bei einem angenommenen Umrechnungskurs 1:1 ergibt dies insgesamt einen Betrag von rund CHF 15'310.50. Die Kammer geht aufgrund schwankender Umrechnungskurse im Folgenden von einem Deliktsbetrag von rund CHF 15'300.00 aus. In diesem Umfang täuschte die Beschuldigte den Sozialdienst D.________ und hätte entsprechend keinen Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfe gehabt.