Zu einer allfällig geltend gemachten Opfermitverantwortung kann festgehalten werden, dass Art. 148a StGB die nicht arglistig-kausale Täuschung erfasst, während die arglistige Täuschung im Bereich des Sozialrechts weiterhin unter den Tatbestand des Betrugs fällt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.3). Der angeklagte Deliktszeitraum vom 1. Oktober 2018 bis 30. Juni 2019 ist nach den vorangegangenen Erwägungen nicht zu beanstanden. Was den Deliktsbetrag anbelangt, so kann integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.