Richtig ist zwar, dass die Beschuldigte gemäss Anzeige des Sozialdienstes D.________ im Dezember 2018 sämtliche verlangten Bankkontobelege sowie auch Unterlagen von F.________ (Investmentfond) einreichte (pag. 2). Dennoch war insbesondere zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht klar, ob tatsächlich, und wenn ja, wie viel Vermögen konkret vorhanden war, was den Sozialdienst denn auch dazu veranlasste, eine Sozialinspektion zur näheren Beleuchtung der finanziellen Situation der Beschuldigten durchzuführen (vgl. pag. 2). Den amtlichen Akten lässt sich weiter entnehmen, dass L.________ von der Sozialinspektion im Sommer 2019 der Beschuldigten einen Besuch abstattete (vgl. pag.