420 f., S. 4 f. der Berufungsbegründung). Mit der Vorinstanz gelangt auch die Kammer zur Überzeugung, dass der angeklagte Deliktszeitraum vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. Juni 2019 und damit verbunden der Deliktsbetrag von CHF 15'310.50 nicht zu beanstanden ist. Richtig ist zwar, dass die Beschuldigte gemäss Anzeige des Sozialdienstes D.________ im Dezember 2018 sämtliche verlangten Bankkontobelege sowie auch Unterlagen von F.________ (Investmentfond) einreichte (pag. 2).