Damit stehe fest, dass für den Sozialdienst bereits nach zwei Monaten ersichtlich gewesen sei, dass ein Vermögen in Form eines Pensionsfonds bestehe, wovon zu diesem Zeitpunkt bereits drei Auszahlungen auf das Konto der Beschuldigten bei der G.________ (Bank) erfolgt seien. Das vorinstanzliche Argument, es sei für den Sozialdienst nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, dass bei der Beschuldigten gar keine Be- 11 dürftigkeit bestanden habe, verfange somit nicht (pag. 420 f., S. 4 f. der Berufungsbegründung).